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Rechnungshofbericht 03/2010 spricht deutliche Sprache!

In seinem über 30 Seiten umfassenden Bericht 03/2010 legt der Rechnungshof für alle Behörden und Beteiligten unmissverständlich dar, wer, was, wie und wann in der Causa "Agrargemeinschaften Tirol" zu erledigen hat. Nicht nur, dass unsere Behörden eine Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1982 bis heute nicht umgesetzt haben. Ungeheuerlich: Heute noch  werden von verschiedensten Stellen laufend Versuche unternommen, dieses seit mehr als 28 Jahren existierende Unrecht fortzusetzen, bzw. kurzerhand in Recht umzuwandeln. Den betroffenen Gemeinden, und damit vielen Tiroler Bürgern, wird ein unfassbarer Schaden zugefügt, der in der Geschichte Tirols wohl einzigartig ist und bleibt. Zu den am höchst Geschädigten zählen in diesem Zusammenhang alle Mieminger Bürger!   

In der Gemeinde Mieming regiert seit der Gemeinderatswahl 2010 eine absolute Mehrheit mit direktem bzw. indirektem Nahverhältnis zu Agrargemeinschaften. Ein klarer Interessenskonflikt, dessen negative Auswirkungen auf das Gemeindeeigentum vor der Wahl angekündigt und wenige Wochen nachher bereits seine Blüten trägt. Die Liste Stern sieht es als eine ihrer Aufgaben, alle Mieminger Bürger auf das folgenschwere Unrecht hinzuweisen und im Interesse der Allgemeinheit, sowie im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten, dafür zu sorgen, das in Mieming Recht auch Recht bleibt.   

 

Bereits aus der Kurzfassung des Rechungshofberichts 03/2010 läßt sich das Unrecht zu Ungunsten zahlreicher Tiroler Gemeinden und deren Bürger entnehmen: 

Die Gemeinden in Tirol haben Anspruch auf den Substanzwert aus Gemeindegutsgrundstücken, die früher an Agrargemeinschaften übertragen worden waren. Das stellte der VfGH bereits 1982 in einem Erkenntnis fest. Das Land Tirol bzw. die Agrarbehörde setzten damals dieses Erkenntnis nicht um. In Folge der mehr als 25 Jahre andauernden Untätigkeit entstanden den Gemeinden finanzielle Nachteile, weil Liegenschaftsverkäufe und Ausschüttungen durch die Agrargemeinschaften deren Vermögen im Laufe der Jahre minderte. Im Jahr 2008 bekräftigte der VfGH sein Erkenntnis aus 1982. Das Land Tirol bzw. die Agrarbehörde Tirol arbeiten an dessen Umsetzung. Dennoch ist eine längere Abwicklungsdauer zu erwarten, weil in vielen Fällen mehrerer Rechtsfragen zu klären sind.

Prüfungsziel

Ziel der Gebarungsüberprüfung war, die aufgrund zweier VfGH–Erkenntnisse der Jahre 1982 und 2008 getroffenen Maßnahmen seitens des Landes Tirol und der Agrarbehörde hinsichtlich Gemeindeguts–Agrargemeinschaften zu beurteilen. (TZ 1)

Agrargemeinschaften

Entsprechend einer alten Tradition dürfen in Tirol Agrargemeinschaften Gemeindegut für land– und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen. In den 1950er bis 1970er Jahren übertrug die Agrarbehörde Tirol in Regulierungsverfahren das Eigentum an Gemeindegutsgrundstücken an Agrargemeinschaften. Diese konnten somit zusätzliche Einnahmen aus betrieblichen und gewerblichen Tätigkeiten erzielen – etwa Pachteinnahmen für Schilifte, Jagd oder Almhütten. Daraus entstanden immer häufiger Streitigkeiten zwischen den Agrargemeinschaften und den Gemeinden über deren Ansprüche auf den Substanzwert bzw. auf die Erträge aus der Substanznutzung. (TZ 2)


VfGH–Erkenntnisse 1982 und 2008

Bereits 1982 stellte der VfGH fest, dass im Fall der Übertragung des Gemeindeguts an eine Agrargemeinschaft der Substanzwert zugunsten der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Agrarbehörde setzte dies nicht um. Noch vor Neufassung der vom VfGH aufgehobenen Bestimmung wurde trotz fehlender Rechtsgrundlage in zwei Fällen Gemeindegut an Agrargemeinschaften übertragen. (TZ 3, 5, 6)

Es bedurfte zunehmender Streitigkeiten zwischen Agrargemeinschaften und Gemeinden, ehe den Gemeinden mit der Novelle 2006 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 24 Jahre nach dem VfGH–Erkenntnis eine — wenn auch eingeschränkte — Möglichkeit eröffnet wurde, ihre Ansprüche gegen Agrargemeinschaften vorzubringen. Der aufgrund dieser Novelle eingerichteten Schlichtungsstelle kam mangels ausschließlich an sie gerichteter Anträge in der Praxis keine Bedeutung zu. (TZ 7, 8)

Im Juni 2008 entschied der VfGH ein zweites Mal in Sachen Tiroler Agrargemeinschaften und bekräftigte sein Erkenntnis aus 1982. (TZ 9)

Expertenkommission

Zur Umsetzung des VfGH–Erkenntnisses 2008 setzte die Tiroler Landesregierung eine Expertenkommission ein. Die Festlegung von konkreten Zielen sowie eines darauf abgestimmten Arbeitsauftrags für die Expertenkommission erfolgte weder in diesem Gremium noch durch das zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung. (TZ 10)

Eine Entscheidung auf der Ebene der Tiroler Landesregierung über die operative Relevanz der Ergebnisse der Expertisen von Mitgliedern der Expertenkommission für die Agrarbehörde Tirol unterblieb. (TZ 13, 14)

Strategische Rahmenleitlinien

Weder der Tiroler Landeshauptmann noch die Tiroler Landesregierung erteilten konkrete schriftliche Aufträge zur Umsetzung des VfGH–Erkenntnisses 2008. Der Agrarbehörde Tirol fehlten grundlegende strategische Rahmenleitlinien. (TZ 18)


Umsetzungsschritte der Agrarbehörde

Die Agrarbehörde Tirol versandte an alle Gemeinden und Agrargemeinschaften Informationsschreiben zum VfGH–Erkenntnis 2008 mit Empfehlungen für die künftige Tätigkeit der Agrargemeinschaften und die Zusammenarbeit mit den Gemeinden. (TZ 19)

Das in der Agrarbehörde Tirol eingerichtete Sachgebiet Agrargemeinschaften untersuchte, welche Agrargemeinschaften in der Vergangenheit Gemeindegut ins Eigentum übertragen erhielten und somit vom VfGH–Erkenntnis 2008 betroffen waren. Es hob im Rahmen seiner Aufsichtskompetenzen die Beschlüsse einzelner größerer Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an Mitglieder auf und hinterfragte unklare Positionen in den Rechnungsabschlüssen. (TZ 21, 26)

Eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen erarbeitete einen Mustergutachten zur Aufteilung der Substanzerträge. Die Berechnungsmethode war für den RH — weil nicht übereinstimmend zu den Regulierungsbescheiden — nicht nachvollziehbar und führte zu einem Ergebnis, das die Gemeinden gegenüber den Agrargemeinschaften benachteiligen könnte. (TZ 23)

Die Begrenzung des maximalen Entschädigungsbetrags für Rückabwicklungsfälle führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil jenen Agrargemeinschaften, die in der Vergangenheit weniger Rücklagen gebildet haben, geringere Zahlungen vorgeschrieben werden als Agrargemeinschaften mit hohen Rücklagen. (TZ 24)

Ende April 2009 waren rd. 250 aus Gemeindegut hervorgegangene Agrargemeinschaften identifiziert, deren Regulierungspläne laut Sachgebiet Agrargemeinschaften abzuändern waren. Die Abwicklung der diesbezüglich einzuleitenden Verfahren wird insgesamt sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. (TZ 20, 25)

Bescheidmäßig erledigte Regulierungsplanänderungen

Zur Zeit der Gebarungsüberprüfung hatte das Sachgebiet Agrargemeinschaften als Agrarbehörde Tirol zwei Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplans mit erstinstanzlichen Bescheiden abgeschlossen. In beiden Fällen wurden Rechtsfragen entschieden. Diese waren aus dem VfGH–Erkenntnis 2008 nicht eindeutig zu klären und sind Gegenstand von Rechtsmitteln. (TZ 27)

Aufsichtspflichten der Agrarbehörde

Die Aufsicht und die Aufsichtsmittel der Agrarbehörde Tirol waren im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz und in den Satzungen der Agrargemeinschaften geregelt. Qualitätsstandards für eine einheitliche Aufsicht und Kontrolle fehlten ebenso wie interne Arbeitsanweisungen zur Bearbeitung der Jahresvoranschläge oder Rechnungsabschlüsse der Agrargemeinschaften. (TZ 16)

Klärung von Rechtsfragen

Bei der Umsetzung des VfGH–Erkenntnisses 2008 entschied die Agrarbehörde Tirol Rechtsfragen etwa im Zusammenhang mit Jagdpachten, deren Beantwortung aus dem VfGH–Erkenntnis nicht zwingend abzuleiten war. Diese Rechtsfragen werden möglicherweise erst im Instanzenzug (allenfalls bis zum VfGH) endgültig geklärt werden können. Die Entscheidung der strittigen Rechtsfragen könnte je nach Auslegung zu einem deutlichen Unterschied bei der Aufteilung der Mittel zwischen Gemeinden und Agrargemeinschaften führen. (TZ 28)

Interessenkonflikte

Gemeindemandatare waren auch Mitglieder in Agrargemeinschaften. Es bestanden auch verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Agrargemeinschafts–Mitgliedern bzw. Mandatsinhabern. Dies könnte zu Interessenkonflikten führen. (TZ 29)

Deckung der Gemeindeansprüche

Aufgrund der rückläufigen Tendenz der Rücklagen bei Agrargemeinschaften besteht das Risiko, dass Gemeinden Ansprüche auf nicht mehr vorhandenes Geldvermögen bescheidmäßig zuerkannt werden, was weiteres Konfliktpotenzial mit sich bringen könnte. (TZ 30)