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Die Teilwälder, die Gemeinden und die Prügelstrafe für Waldfrevel

Machtgier der Schwarzmanderfraktion, Besitzgier von Einzelnen, Rechtsbeugung, Lüge und Geschichtsfälschung bestimmen das Bild der "öffentlich" besprochenen "Agrargemeinschaftsgeschichte".
So wird nun auch das jüngste VwGH-Erkenntnis zu den Teilwäldern auf Gemeindegut in Umhausen von Plattform-Oberhofer und seinen Adepten (d.s. nach Meyers Enzyklop.Lex.: Jünger eines Alchimisten, Goldmachers) als angeblich rettender Strohhalm unter den Agrariern herumgereicht. Das Mieminger Gemeindegut besteht aus Teilwäldern und unverteiltem Wald.


Der Zweck ist klar: Der Geldfluß zum "Goldmacher" darf nicht versiegen. Auch wenn der VwGH die zwecklosen und ohnehin falschen rechtshistorischen Vorbringungen des "Goldmachers" vom Tisch gewischt hat.
Zitat: "6. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen."
 
Der VwGH sagt zweifelsfrei nicht, dass Teilwälder kein Gemeindegut seien.
Das LAS-Erkenntnis wird zwar behoben, aber nur deswegen, weil Teilwälder nicht nur als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach TFLG § 33 Abs.2 lit c qualifiziert werden können, da der "Teilwaldcharakter" durch TFLG § 33 Abs.2 lit d einen bestimmten Inhalt bekommt und dort definiert ist.
Laienhaft gesagt: ein "Umdefinieren" ist rechtswidrig und verletzt auch die Rechte der Teilwaldnutzungsberechtigten.
Da ist aber keine Aussage zu Gemeindegut in diesem Zusammenhang, siehe letzte Seite oben. Der VwGH läßt das offen, obgleich er der gesamten Argumentation des LAS über Vorliegen von Gemeindegut folgt.
Zitat:"Es kann dahin stehen, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwald) qualifiziert werden könnten oder nicht bzw. ob und wie dann die Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden können. Die (alleinige) Qualifizierung von Teilwäldern als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 erweist sich aber jedenfalls als rechtswidrig."
Eigentlich lautet der Spruch auf "Gemeindegut liegt vor, nur Gemeindegut nach lit.c allein kann man nicht sagen, da muß irgendwie auch noch lit.d dazugenommen werden."

Da greift wieder das VfGH-Erkenntnis Obsteig, wo deutlich gesagt wurde, wenn Gemeindegut festgestellt ist, dann steht der Substanzwert der Gemeinde zu, egal ob normale Nutzungsrechte (gemeint ist unverteilte Holz- oder Weidenutzung) oder Teilwälder (wo die Holznutzung, natürlich nicht die gemeinschaftliche Weide, auf bestimmten Teilflächen im sog. Teilwaldgebiet den Berechtigten zur alleinigen Holz- und Streunutzung zugewiesen ist), das ist nur eine Sache der Bezeichnung.

Es tritt einmal mehr die Unfähigkeit der Schwarzmanderregierung zu Tage, einen klaren Gesetzestext zu formulieren. Es kann nur die böse Absicht den Mächtigen im Land unterstellt werden, möglichst viele Verfahren auszulösen. Das Ziel ist "Zeit schinden". Damit die Substanzerträge aus dem Gemeindegut noch möglichst lange zum Schaden der Gemeinden in die Kassen der Agrarier fliessen.
 
Da die geschichtsfälschenden "Goldmacher"-Oberhofer Gschichtln zur "Nicht-Existenz" der Gemeinden ungebrochen im Kreis der Agrarier herumgeistern, seien hier noch ein paar Dokumente und alte Rechtsgrundlagen aufgezeigt:
 
In der "Provinzial Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1822" wurden im Kapitel CXVIII die "Forst-Direktiven", die "Norme forestali", Hofkammerdekret vom 17. August d.J., veröffentlicht. Zweisprachig natürlich.
 
Ab § 23 auf der Seite 25 werden die Teilwälder beschrieben. Ganz klar wird im § 27 festgehalten:
Durch diese Auftheilung hat der Staatswald seine ursprüngliche Eigenschaft nicht verloren, und der Nutzungs-Eigenthümer nur das Recht zur Befriedigung seines Haus- und Guts-Bedarfs an Forstprodukten aus diesem Walde gegen Entrichtung des Stockgeldes, nicht aber das volle Eigenthum erhalten (Hofd. v. 2. May 1785).
 
So stand es also im Gesetz, in einer Rechtsverordnung von 1822. Beruhend auf einem Hofdekret aus 1785. Mit unglaublicher Unverfrorenheit wollen "Goldmacher"-Oberhofer und seine Adepten genau das Gegenteil aus diesen klaren rechtlichen Gegebenheiten ableiten. Es ist von der Plattform bezahlte Geschichtsfälschung.
 
In den provisorischen forstpolizeilichen Anordnungen
"I. Provisorische Waldordnung für Tyrol und Vorarlberg
II. Vorschrift über die Behandlung der Staats-, Gemeinde- und Lokal-Stiftungswaldungen in Tyrol und Vorarlberg vom 19.10.1839"
sind die Rechte und Pflichten auch der Gemeinden und der "Nutzungs-Eigenthümer" bis hin zur Prügelstrafe für Waldfrevel geregelt.

Die Arbeit der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission, eine Vorläuferorganisation der heutigen Agrarbehörde, in der praktischen Umsetzung des kaiserlichen Waldzuweisungspatentes von 1847, wurde in einem vorangegangenen Beitrag geschildert
 
In allen genannten Dekreten war auch die gerichtliche Klärung von strittigen Eigentumsfragen geregelt. Was aber auch bedeutet, dass die Erhebungen für die Forst-Eigentums Purifikations Tabellen dann der damals gültige Stand der Eigentumsverhältnisse an den Tiroler Waldungen war.
Das Eigentum der Gemeinden am Gemeindegut war unbestritten und eindeutig.
Das pseudohistorische Geschwafel von "Tirolstämmigen Besitzvolk" und "Altdeutsche und altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen" aus dem Plattform-Umfeld wird vom Rechtssystem der Monarchie völlig ins Reich des Absurden verwiesen.
Bereits 1785, dann 1819 im Gemeinderegulierungspatent für Tirol und Vorarlberg,
in den hier aufgezeigten Dokumenten von 1822 und 1839, wie auch 1847 und danach.
 
Forderungen nach der Übertragung des Eigentums am Gemeindegut waren auf dem Boden des jeweils geltenden Rechtes nicht realistisch zu stellen. Das wussten die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut, besonders auch bei Teilwaldnutzungen, sehr genau.
Die Umsetzung der politischen Forderung auf dem Rechtsweg wurde schon im Jahre 1905 durch den OGH als aussichtslos zurückgewiesen.
Das Eigentum am Gemeindegut war immer klar. Ebenso wie die zugehörigen Aufzeichnungen der Ämter.
 
Was rechtlich und gesetzlich damals unzulässig und nicht umsetzbar war, wurde in eine politische Forderung der Agrarier umgemünzt:
In der Festschrift zum Jubiläum 75 Jahre Tiroler Bauernbund kann man alles nachlesen. Bereits bei der Gründung im Jahre 1904 in Sterzing wurde im Programm der Vorsatz zur Aneignung der Teilwälder festgeschrieben.
 
Die politische Begehrlichkeit blieb.
In allen Vorläufergesetzen und dann im Tiroler Flurverfassungsgesetz war völlig klar, dass Teilwälder nur auf Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung bestehen konnten.
Trotzdem wurde den Gemeinden das Eigentum am Gemeindegut durch die Regulierungen genommen. Rechtswidrig und verfassungswidrig.
 
Da mit rechtsstaatlichen Mitteln das Eigentum am Gemeindegut nicht umgedreht werden konnte, hat man 1969 kurzerhand das Flurverfassungsgesetz umgedreht.
An die Realität angepasst, sagen die Schönredner.
Teilwälder waren nun auf einmal (!) auch auf Agrargemeinschaftseigentum möglich. Durch Gesetzesverdrehung.
Bis dahin konnten Teilwälder gemäß Gesetz nur auf Eigentum der Gemeinden bestehen. Die Agrarbehörde hat in rechtsbrecherischer und amtsmißbräuchlicher Weise das Eigentum am Gemeindegut trotzdem an die Agrargemeinschaften übertragen.
Die bis 1969 gemachten Rechtsbrüche der Agrarbehörde sollten dadurch eine gesetzeskonforme Optik erhalten.
 
Nach den Rechtsbrüchen bei den Regulierungen gab es nun auch die Rechtsverdrehung als Ausfluss der politischen Begehrlichkeit.
 
Da der Rechtsstaat, sehr langsam aber doch, beginnend 1954 mit dem VwGH, fortgesetzt 1962 und 1982 durch den VfGH und in vehementer Serie seit 2008, das an den Gemeinden begangene Unrecht klar aufzeigt, war der Schwarzmander-dominierte Gesetzgeber genötigt, einen Schritt auf gesetzlicher Ebene zu tun.
 
Es wurde jedoch nicht das Unrecht rückgängig gemacht. Nein, die Gemeinden haben nur die Möglichkeit erhalten, sich ihr Recht zu erstreiten.
Von Wiedergutmachung ist nicht die Rede.
Der Landesgesetzgeber täuscht Gesetzestreue vor und die weisungsgebundene Landesverwaltung unter der Leitung des Schwarzmanderchefs Steixner verzögert mit Rechtsbeugung, Aushebelung von Gemeinderechten durch bezahlte Gutachten, objektiver Willkür und vermutlich amtsmißbräuchlichem Vorgehen die Wiederherstellung des Gemeindeeigentums.
Die verfälschende Um-Schreibung der Geschichte a la Plattform-Oberhofer wird nun geballt betrieben, sie war aber schon in den 50er Jahren nachweisbar.
 
Die Methoden zur Bewahrung des unrechtmäßigen Besitzstandes sind, so scheint es, kriminell geworden. Viele verdienen daran, die Motive sind die Machtgier der Schwarzmanderfraktion und die Besitzgier von Einzelnen. Die Justiz ist gefordert. Prügelstrafe und Fronarbeit wie 1839 gibt es nicht mehr, aber alle anderen Möglichkeiten stehen offen.
 
Hinter allem steht der politische Wille des Schwarzmander-Bauernbundes.
Formuliert 1904 bei der Gründungsversammlung, rechtswidrig und verfassungswidrig ausgeführt von Eduard Wallnöfer in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts und fortgeführt in vermutlich strafrechtlichen Dimensionen durch Anton Steixner.